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Keine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen Elterngeldbezugs

Längerer Elterngeldbezug rechtfertigt Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts?

Das Elterngeld soll es ermöglichen, dass auch berufstätige Eltern an der Erziehung teilhaben können. Es wird in der Regel für zwölf Monate gezahlt. Dabei ist eine Verlängerung um zwei auf 14 Monate möglich, wenn der andere Elternteil ebenfalls Elternzeit nimmt. Alleinerziehende haben direkt einen Anspruch auf 14 Monate – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Hierfür müssen sie das alleinige Recht der Bestimmung des Aufenthalts des Kindes haben. Das gleiche gilt, wenn dem anderen Elternteil die Betreuung nicht möglich ist. Allein die Möglichkeit, das Elterngeld länger zu erhalten, rechtfertigt aber kein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht, so das Oberlandesgericht Karlsruhe.

Der Fall:
Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet und leben getrennt. Sie haben das gemeinsame Sorgerecht für das Kind. Hinsichtlich des Umgangsrechtes hatten sie sich vor Gericht verständigt. Der Vater war damit einverstanden, dass das Kind bei der Mutter lebt. Nun wollte die Mutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht, um 14 Monate Elterngeld beziehen zu können.

Ohne Erfolg. Das alleinige Recht der Aufenthaltsbestimmung komme nur in Betracht, wenn diesbezüglich die gemeinsame Verantwortung der Eltern gescheitert sei, so das Gericht. Die Eltern stritten aber nicht über den Aufenthalt des Kindes, so dass eine Übertragung des alleinigen Rechts auf die Mutter nicht notwendig sei. Im Übrigen wiesen die Richter ausdrücklich darauf hin, dass durch die Elternzeitregelung einer einseitigen Zuweisung der Betreuungsarbeit auf die Mutter entgegengewirkt werden solle. Der Gesetzgeber wolle im Gegenteil, dass sich die Väter an der Elternzeit beteiligten. Dies könne dazu führen, dass das Kind tatsächlich lediglich für ein Jahr statt für 14 Monate in Elternzeit betreut würde.

Oberlandesgericht Karlsruhe am 14. Februar 2013 (AZ: 2 UF 272/12)



Eingestellt am 16.10.2014 von J. Heims
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