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Kinder in Ausbildung: Eltern schulden nur Erstausbildung
Nimmt ein Kind nach einer abgeschlossenen Ausbildung eine weitere Ausbildung auf, schulden die Eltern für diesen weiteren Weg in der Regel keinen Unterhalt:
Eltern schulden ihrem Kind eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den Neigungen des Kindes entspricht.
Zahlen die Eltern ihrem Kind eine solche erste Berufsausbildung im Sinne von Unterhalt, müssen sie danach nicht auch noch eine weitere Ausbildung finanzieren.
Ausnahmen gibt es natürlich (immer), bspw. wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen (die näher zu prüfen wären) nicht ausgeübt werden kann.
Steht die weitere Ausbildung im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Erstausbildung, könnte dies als sog. Weiterbildung anzusehen sein, so dass auch dies als Ausnahme angesehen werden könnte.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied diesen Fall am 27. April 2018, AZ: 7 UF 18/18, zu Gunsten der Eltern.
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Julias Heims
Eingestellt am 31.01.2019 von J. Heims
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