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Kindesunterhalt: Gesteigerte Unterhaltspflicht - es kann zusätzlich eine zumutbare Nebentätigkeit verlangt werden!
Im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht ist vom Unterhaltsschuldner im Hinblick auf den nicht gesicherten Mindestunterhalt seines Kindes auch zu verlangen, dass er neben seiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit eine ihm mögliche und zumutbare Nebentätigkeit ausübt.
BGH, Beschluss vom 24.09.2014, XII ZB 111/13
Lassen Sie sich von Ihrer Fachanwältin für Familienrecht beraten!
Beste Grüße aus Weingarten,
Ihre Julia Heims
Eingestellt am 12.12.2014 von J. Heims
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