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Kindesunterhaltspflicht bei Sozialleistungsbezug
Zur Frage der Leistungsfähigkeit eines grundsätzlich arbeitsfähigen Sozialleistungsempfängers
Leitsatz:
Durch die sozialrechtliche Berücksichtigung titulierter Unterhaltspflichten bei einem
Antrag des Unterhaltspflichtigen auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
erhöht sich dessen unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht.
Nach § 11b I 1 Nr 7 SGB II sind vom Einkommen Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten bis zu dem in einem Titel festgelegten Beitrag zwar abzusetzen.
Das bedeutet also, dass der Pflichtige soviel hinzuverdienen kann, dass er den Mindestunterhalt für sein Kind sichern kann.
Dies gilt aber nicht für in einem laufenden Verfahren noch zu erstellenden, sondern lediglich für bei Eintritt der Arbeitslosigkeit schon vorhandenen Titel.
Weiter:
Die Zurechnung fiktiver Einkünfte, in die auch mögliche Nebenverdienste einzubeziehen sind, setzt neben den nicht ausreichenden Erwerbsbemühungen eine reale Beschäftigungschance des Unterhaltsschuldners voraus.
Schließlich darf dem Pflichtigen auch bei einem Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheit nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm realistischerweise zu erzielen ist.
Und auch hier muss dem Pflichtigen dadurch erst einmal mehr als der sog. notwendige Selbstbehalt verbleiben, um für den Unterhalt - zumindest teilweise - leistungsfähig sein zu können.
In diesen Fällen scheint es mit der Durchsetzung des Kindesunterhaltsanspruches schwer.
Befinden auch Sie sich in einer solchen Situation?
Rufen Sie uns doch einfach unverbindlich an!
Ihre Fachanwältin für Familienrecht aus Weingarten
Eingestellt am 29.04.2015 von J. Heims
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