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Konkreter Bedarf: Eine Orientierungshilfe für Sie!
Die Gerichtspraxis hat gezeigt, dass in etwa bei einem Nettoeinkommen von 10.000,– EUR monatlich jedenfalls neben einer quotalen Berechnung auch der konkrete Bedarf darzulegen ist.
Bei einer solchen Unterhaltsbemessung sind alle zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards benötigten Lebenshaltungskosten konkret zu ermitteln. Zum Umfang der dazugehörigen Positionen vgl. BGH FamRZ 1990, 280; BGH FamRZ 1987, 691; OLG Hamm FamRZ 2006, 1603).
Hierbei genügt es, dass die in den einzelnen Lebensbereichen anfallenden Kosten überschlägig dargestellt werden, so dass sie nach § 278 ZPO geschätzt werden können.
Das bedeutet, sie müssen nicht in allen Punkten konkret nachgewiesen werden (OLG Hamm FamRZ 1999, 729; BGH FamRZ 1990, 280).
Bei der konkreten Bedarfsbemessung ist ein objektiver Maßstab anzusetzen, d.h. es ist weder ein übertriebener Aufwand zu berücksichtigen, noch muss sich der Unterhaltsberechtigte übertriebenen Geiz entgegenhalten lassen (BGH FamRZ 1985, 582; OLG Brandenburg FamRZ 2007, 472; BGH FamRZ 2007, 1532).
Eine Sättigungsgrenze hat der BGH bisher bei seinen Entscheidungen nicht angenommen. Lediglich in seltenen Ausnahmefällen bei besonders hohen Einkünften soll sich der Unterhalt auf die Mittel beschränken, die eine Einzelperson auch bei Berücksichtigung hoher Ansprüche für billigenswerten Lebensbedarf sinnvoll ausgeben kann. Bei sehr guten Einkommensverhältnissen und entsprechend hohen Lebenshaltungskosten kann der Bedarf durchaus über 5.000,– EUR monatlich liegen (vgl. z.B. OLG Hamm FamRZ 1999, 723, OLG Frankfurt FamRZ 1997, 353).
Eine konkrete Bedarfsbemessung verstößt nicht gegen den Halbteilungsgrundsatz, wenn dem Verpflichteten zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs ein mindestens gleich hoher Betrag verbleibt.
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Ihre Fachanwältin für Familienrecht aus Weingarten/Baden für die Region Karlsruhe und Ludwigshafen/Rhein
Eingestellt am 29.04.2015 von J. Heims
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