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Konkreter Bedarf bei Unterhalt steigt bei Inflation
Bei gehobenen Einkommensverhältnissen empfiehlt es sich, im Falle einer Scheidung den Unterhaltsbedarf ganz konkret durch eine Fachanwältin für Familienrecht / einen Fachanwalt für Familienrecht berechnen zu lassen.
Dabei wird auch berücksichtigt, auf welche Karriere unter Umständen der eine Ehepartner verzichtet hat, welches Einkommen er hätte erzielen können und welchen Lebensstil das Ehepaar pflegte.
Diese konkrete Bedarfsberechnung ist jedoch nicht für alle Zeit bindend:
So kann sie etwa nachträglich befristet oder auch an die Inflationsrate angepasst werden. Gerade der letzte Punkt ist auch im Hinblick darauf nicht außer Acht zu lassen, ob aus einem gestiegenen Einkommen des Unterhaltsberechtigten folgt, dass er einen geringeren Anspruch hat.
Der Fall, in dem das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden hatte, sah wie folgt aus:
Die Ehe des Paares wurde nach 20 Jahren geschieden. Die Ehefrau hatte auf eine eigene Karriere verzichtet, die Kinder betreut und im Familienunternehmen mitgearbeitet. In einem Vergleich berechneten die Parteien, dass der Ehemann der Ehefrau monatlich EUR 3.150,00 als nachehelichen Unterhalt zu bezahlen hatte. Diesen Betrag wollte der Ehemann nun reduzieren, da seine Ex-Frau inzwischen über ein höheres Einkommen verfügte.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln sah wie folgt aus:
Eine Absenkung des konkreten Bedarfs sei hier nicht möglich, so das Gericht. Eine konkrete Bedarfsberechnung bedeute keine Fixierung auf einen einmal festgelegten Betrag.
Im Zuge der Inflation und allgemeinen Preissteigerungen könne zur Deckung des gleich bleibenden Lebenskomforts auch ein höherer Betrag erforderlich werden. Daher führe ein höheres Einkommen des Unterhaltsberechtigten nicht automatisch zu einer Absenkung des Unterhalts. Damit könne auch die Inflation ausgeglichen sein. Allerdings reduzierten sich aus anderen Gründen in diesem Fall die Unterhaltszahlungen für den Ex-Ehemann dennoch.
Beschluss des Oberlandesgericht Köln vom 11. Oktober 2012 (AZ: 12 UF 130/11)
Eingestellt am 29.05.2013 von J. Heims
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