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Mietkaution: Wer hält diese im Rahmen einer Trennung?

Wer erhält die Mietkaution bei Trennung?

Leistet einer der Ehepartner die Mietkaution allein und verlässt er im Rahmen der Trennung der Eheleute später die eheliche Wohnung, stellt sich die Frage, ob er die von ihm geleistete Mietkaution von dem anderen Ehepartner erstattet verlangen kann.

Die Eheleute freuten sich auf die von ihnen gemietete schöne Ehewohnung. Nach Abschluss des Mietvertrages hatte der Ehemann die seitens des Vermieters geforderte Kaution in Höhe von zwei Monatsmieten allein gestellt. Im Rahmen des späteren Scheidungsverfahrens teilte das Familiengericht die Ehewohnung der Ehefrau zu. Hierauf wollte der Ehemann zumindest seine Kaution zurück. Als die Ehefrau sich dieser Forderung widersetzte, machte der Ehemann seine vermeintliche Forderung gerichtlich geltend.

Das Amtsgericht und das zweitinstanzlich mit der Sache befasste OLG qualifizierten die Kautionszahlung durch den Ehemann als unterhaltsrechtliche Leistung. Im Rahmen der Ehe habe der Ehemann die Kaution zum Zwecke der Finanzierung und Gestaltung des gemeinsamen Lebens erbracht. Die Leistung sei daher mit Rechtsgrund, nämlich im Rahmen der Unterhaltsverpflichtungen nach § § 1360, 1360 a BGB erfolgt. Insoweit existiere ein Anspruch des geschiedenen Ehemannes auf Rückerstattung einer rechtsgrundlosen Leistung nach § 812 BGB nicht.

Nach Auffassung von AG und OLG richtet sich der Anspruch auf Rückgewähr der Mietkaution nach den allgemeinen Vorschriften, d.h., der Anspruch steht unter der aufschiebenden Bedingung der Beendigung des Mietverhältnisses. Solange die Ehefrau in der Wohnung wohnt, wird damit der Rückzahlungsanspruch des geschiedenen Ehemannes nicht fällig. Erst nach Beendigung des Mietverhältnisses und der sich mietrechtlich anschließenden Prüfungs- und Überlegungsfrist des Vermieters werde der Anspruch auf Rückzahlung fällig.

Sobald der Rückzahlungsanspruch fällig werde und mietrechtlich von der Ehefrau geltend gemacht werden könne, habe der geschiedene Ehemann gegenüber seiner geschiedenen Frau einen Anspruch auf Erstattung. Im Innenverhältnis sei die geschiedene Ehefrau gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann verpflichtet, den Rückzahlungsanspruch bei Fälligkeit geltend zu machen oder ihm den Anspruch abzutreten.

Ausdrücklich wies das OLG darauf hin, dass der geschiedene Ehemann nicht für mögliche Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis haftet, die dieser mit der Kaution gegenrechnen könne. Zahle der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses zu Recht einen Teil der Kaution wegen bestehender Gegenforderungen nicht aus, so stehe dem geschiedenen Ehemann insoweit gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau ein Ersatzanspruch zu. Dies folge daraus, dass mit Zuweisung der Ehewohnung an die geschiedene Ehefrau durch das Familiengericht der geschiedene Ehemann aus dem Mietverhältnis ausgeschieden sei und damit auch keiner mietrechtlichen Haftung mehr unterliege.

Ergebnis: Der geschiedene Ehemann hat zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution, sollte seine geschiedene Frau aber noch Jahrzehnte in der Wohnung verweilen, so wird der Rückzahlungsanspruch während dieser gesamten Zeit nicht fällig. Er muss gegebenenfalls also lange warten, hat allerdings dann Anspruch auf den vollen Betrag einschließlich Verzinsung.

OLG München, Beschluss v. 25.10.2012, 33 WF 1636/12



Eingestellt am 21.05.2014 von J. Heims
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