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Mietverhältnis – Rechtslage bei Trennung
Im Fall einer Trennung gibt es oftmals Streit darüber, wer die Mieträume weiter bewohnen darf und wer für die Miete aufzukommen hat.
Selbst derjenige, der nicht im Mietvertrag steht, kann von dem anderen Ehegatten anlässlich der Trennung bei begründetem Anlass die (vorläufige) Überlassung der bis dahin gemeinschaftlichen Wohnung verlangen.
Ist der Mietvertrag über die Ehewohnung zwischen dem Vermieter und beiden Ehegatten abgeschlossen worden und möchte keiner der beiden Ehegatten die eheliche Wohnung behalten, müssen beide Eheleute den Mietvertrag kündigen. Sollte nur einer von Ihnen allein die Kündigung des Mietvertrages erklären, wäre dies eine unzulässige Teilkündigung, die nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses führt.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass beide Ehegatten bis Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich als Gesamtschuldner für die Miete weiterhin haften, sofern beide im Mietvertrag als Mieter eingetragen sind.
Besteht zwischen den Ehegatten Einigkeit über die zukünftige Nutzung der Ehewohnung und möchte ein Ehegatte in der Wohnung bleiben, ist zu klären, ob der Vermieter dieser Regelung zustimmen würde. Wichtig hierbei ist, dass während der Trennungszeit nur beide Ehegatten gemeinsam mit dem Vermieter eine einvernehmliche Vertragsänderung treffen können.
Bleibt ein Ehegatte in der Ehewohnung und kann er die Miete weiterhin bezahlen, ist er dazu grundsätzlich auch verpflichtet, sei es, weil er dazu aus seinem Einkommen in der Lage ist oder weil er infolge des erhaltenen Trennungsunterhalts die erforderlichen Mittel aufbringen kann.
Unbedingt zu beachten ist:
Bei einer Trennung und einem Auszug aus der Ehewohnung bleibt auch der ausgezogene Ehegatte gegenüber dem Vermieter mit in der Verantwortung. Zahlt also der Ehegatte, der in der Wohnung geblieben ist, keine Miete, hat der Vermieter dennoch gegen jeden Ehegatten, somit auch gegen den ausgezogenen Ehegatten, Anspruch auf Zahlung der vollen Miete.
Beide Ehegatten haften für die Miete als Gesamtschuldner bis zur Beendigung des Mietvertrages.
Sollte der ausgezogene Ehegatte vom Vermieter wegen der vollen Miete in Anspruch genommen werden, muss er sich im Innenverhältnis mit dem anderen Ehegatten auseinander setzen. Zahlungsaufforderungen des Vermieters sind in einem solchen Fall unbedingt ernst zu nehmen! Die Zahlung der Miete ist nicht nur Sache des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten. Zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Vermieter sollte es nicht kommen.
Lassen Sie sich im Falle einer Trennung rechtzeitig von Ihrer Fachanwältin für Familienrecht in Weingarten/Baden, Walzbachtal, Stutensee, Pfinztal und Karlsruhe-Durlach zu diesem Themenkomplex und zu den anderen Folgen einer Trennung bzw. Scheidung beraten.
Eingestellt am 21.08.2013 von J. Heims
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