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Muss der betreuende Elternteil für den Umgang des Kindes dem anderen Elternteil Bekleidung und Ähnliches mitgeben?
Bis zur Grenze eines paritätischen Wechselmodells, bei dem beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen haben, folgt aus der umgangsrechtlichen Loyalitäts- und Wohlverhaltenspflicht des betreuenden Elternteils, dass grundsätzlich dieser das Kind mit der für den Umgang erforderlichen Bekleidung und Wechselwäsche sowie anderen, für den persönlichen Bedarf des Kindes notwendigen Gegenständen auszustatten hat.
Von dieser Verpflichtung kann im Einzelfall jedoch spezifisches, besonders teures oder besonders umfangreiches Sport- oder Freizeitgerät ausgenommen sein, soweit dieses vom Kind beim Umgang entweder nicht tagtäglich benötigt wird oder soweit dessen Vorhaltung dem anderen, umgangsberechtigten Elternteil - etwa aufgrund entsprechend guter finanzieller Verhältnisse - zugemutet werden kann.
KG Berlin, Senat für Familiensachen, Beschluss vom 07.03.2017, Aktenzeichen: 13 WF 39/17
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Ihre Fachanwältin für Familienrecht
Eingestellt am 07.04.2017 von J. Heims
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