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***Neue Reihe***Praxistipps***

Was machen, mit nichtabgeholten Haushaltsgegenständen oder persönlichen Gebrauchsgegenständen des ausgezogenen Ehegatten?

Zunächst ist die schwierige Frage zu klären, handelt es sich um gemeinsames Eigentum oder um Alleineigentum.
Wer Alleineigentum beansprucht, muss dies beweisen (können).

Man sollte den ausgezogenen Ehegatten auffordern (nachweislich), die Gegenstände abzuholen. Bitte unter Fristsetzung.
Nach Fristablauf ist man berechtigt, wie folgt vorzugehen:

Wertvolle Gegenstände können bei der Hinterlegungsstelle des örtlichen Amtsgerichts hinterlegt werden (§ 372 BGB, § 5 HintO).

Den übrigen Haushalt kann der Schuldner versteigern lassen und den Erlös beim Amtsgericht hinterlegen (§§ 383, 384 BGB).

Nur (!) Haushaltsgegenstände, die nicht verkäuflich sind, kann man nach vorheriger Benachrichtigung des Berechtigten weggeben oder vernichten.

Kleiner Praxistipp am Rande:
Statt dieses zeitaufwendigen Rechtsweges, sollte man sich vergewissern, dass der andere Ehegatte zu Hause ist, diesem die Gegenstände vor die Wohnungstüre stellen, klingeln und sich sodann entfernen.
Bestenfalls mit Zeugen.

Weitere Praxistipps gefällig?

Wir sind bemüht, regelmäßig Tipps online zu stellen.

Haben Sie eine konkrete Frage zum Familienrecht?
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Ich persönlich kann aufgrund jahrelanger Erfahrung im Familienrecht als Fachanwältin für Familienrecht empfehlen, sich bereits vor der Trennung beraten zu lassen.

Man sollte immer wissen, was auf einen zukommt...

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Ihre Fachanwaltskanzlei für Familienrecht aus Weingarten/Baden für Karlsruhe, Durlach, Stutensee, Bretten und Bruchsal ist gerne für Sie und Ihr Problem da!
Mittlerweile sind wir mit weiterer Kanzlei auch in Ludwigshafen vertreten und beraten und vertreten dort Klienten aus Ludwigshafen, Speyer, Mutterstadt, Bad Dürkheim ...

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Eingestellt am 16.03.2017 von J. Heims
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