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***Neue Reihe***Praxistipps***
Zunächst ist die schwierige Frage zu klären, handelt es sich um gemeinsames Eigentum oder um Alleineigentum.
Wer Alleineigentum beansprucht, muss dies beweisen (können).
Man sollte den ausgezogenen Ehegatten auffordern (nachweislich), die Gegenstände abzuholen. Bitte unter Fristsetzung.
Nach Fristablauf ist man berechtigt, wie folgt vorzugehen:
Wertvolle Gegenstände können bei der Hinterlegungsstelle des örtlichen Amtsgerichts hinterlegt werden (§ 372 BGB, § 5 HintO).
Den übrigen Haushalt kann der Schuldner versteigern lassen und den Erlös beim Amtsgericht hinterlegen (§§ 383, 384 BGB).
Nur (!) Haushaltsgegenstände, die nicht verkäuflich sind, kann man nach vorheriger Benachrichtigung des Berechtigten weggeben oder vernichten.
Kleiner Praxistipp am Rande:
Statt dieses zeitaufwendigen Rechtsweges, sollte man sich vergewissern, dass der andere Ehegatte zu Hause ist, diesem die Gegenstände vor die Wohnungstüre stellen, klingeln und sich sodann entfernen.
Bestenfalls mit Zeugen.
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Eingestellt am 16.03.2017 von J. Heims
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