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Neues vom BGH zum Wechselmodell und der Pflicht, dennoch Kindesunterhalt bezahlen zu müssen

Kein Elternteil beim echten Wechselmodell vom Barunterhalt für das Kind befreit

Die im Rahmen eines Wechselmodells von einem Elternteil geleistete Kinderbetreuung
kann nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führen.

Im Fall des Wechselmodells haben beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen.
Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen
der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells
entstehenden Mehrkosten (vor allem Wohn- und Fahrtkosten).

Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt und damit seine
Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB bereits durch Erziehung
und Pflege erfüllt, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Dabei
kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung
zwar eine Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein
hierauf zu beschränken braucht.

BGH, Beschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13

Das Problem:
Das Residenzmodell – in § 1606 BGB gesetzlich geregelt – geht davon aus, dass ein Elternteil das minderjährige Kind betreut und damit seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, durch die Pflege und die Erziehung des Kindes vollständig erfüllt. Folglich ist er von der Barunterhaltspflicht für dieses Kind befreit.

Das Pendant dazu ist das Wechselmodell, bei dem sich beide Eltern die Betreuung und Versorgung des Kindes in gleichem Umfang aufteilen. Zwischen diesen beiden Extremkonstellationen gibt es noch unterschiedliche Mischformen, in denen das Kind zwar bei einem Elternteil lebt, aber auch der andere Elternteil im größeren Umfang Betreuungsleistungen erbringt (sog. erweitertes Umgangsmodell).
Während das Residenzmodell in § 1606 BGB klar geregelt ist, ergeben sich bei den anderen Betreuungsformen Probleme, insbesondere beim Unterhalt.
Der BGH festigt mit der hier besprochenen Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zu diesem Problem.

Haben Sie Fragen zum Themawechselmodell oder zum Kindesunterhalt?

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!

Ihre Anwaltskanzlei für das Familienrecht in Weingarten/Baden, Stutensee, Karlsruhe-Durlach und mittlerweile auch in Ludwigshafen am Rhein!



Eingestellt am 03.02.2015 von J. Heims
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