<< Zugewinnausgleich: Zur Immobilie und der... Vermögensminderung | Neues zum Kindergeld >> |
Neues zum Elternunterhalt
Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn der Tatrichter für die Berechnung der Höhe des - auch für den Elternunterhalt einzusetzenden - Taschengeldanspruchs im Regelfall eine Quote von 5 % des bereinigten Familieneinkommens zugrunde legt.
Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn der Tatrichter beim Elternunterhalt als Taschengeldselbstbehalt im Regelfall einen Anteil in Höhe von ebenfalls 5 % vom Familienselbstbehalt ansetzt und dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich die Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes belässt (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 und Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538).
BGH, 01.10.2014 - XII ZR 133/13
Sind auch Sie aufgefordert worden, Elternunterhalt für einen Elternteil von Ihnen zu bezahlen?
Lassen Sie sich beraten!
Ihre Fachanwältin für Familienrecht in Weingarten/Baden für den Raum Karlsruhe, Stutensee, Walzbachtal, Durlach und auch Ludwigshafen am Rhein berät Sie gerne -
rufen Sie uns einfach unverbindlich an!
Eingestellt am 15.07.2015 von J. Heims
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.