Nicht verheiratete Eltern - Unterhalt - paritätisches Wechselmodell
Wird ein Kind nicht verheirateter Eltern im paritätischen Wechselmodell betreut, kann grundsätzlich jedem Elternteil ein Unterhaltsanspruch nach § 1615 l II BGB zustehen. Eine Erwerbsobliegenheit besteht in diesen Fällen für beide Elternteile grundsätzlich in Höhe von 50 % einer vollschichtigen Beschäftigung.
Der ungedeckte Bedarf für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB bemisst sich beim paritätischen Wechselmodell für jeden Elternteil grundsätzlich jeweils allein nach dem Erwerbseinkommen, das er infolge der Betreuung nicht mehr (in voller Höhe) erzielen kann.
Ob und in welchem Umfang sich der jeweilige Elternteil dabei Einkünfte auch aus einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit anrechnen lassen muss, lässt sich nicht pauschal bestimmen, sondern ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig.
BGH Beschluss vom 18.3.2026 (XII ZB 227/25)
Haben Sie Fragen zum Unterhalt?
Ihre Fachanwältin für Familienrecht, Julia Heims, aus Bruchsal berät Sie gerne!
Wir sind eine spezialisierte Fachanwaltskanzlei im Herzen von Bruchsal und sind gerne für Ihre Anliegen in Sachen Familienrecht da.
Wir freuen uns über jede Anfrage, und auch wenn Sie bei uns mit Wartezeiten rechnen müssen, scheuen Sie sich dennoch nicht, anzurufen.
Herzliche Grüße
Ihre Julia Heims & Lisa Hesse
Eingestellt am 08.06.2026 von J. Heims
Trackback




Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.