OLG Karlsruhe: Ausgleich einer arbeitsrechtlichen Abfindung im Zugewinn
Die Abfindung im Zugewinn
Soweit eine aus der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erhaltene Abfindung nicht zum Ausgleich des weggefallenen Arbeitsentgelts benötigt wird, ist sie als Vermögensbestandteil anzusehen und als Zugewinn auszugleichen.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2013, 2 UF 213/12
Eingestellt am 04.02.2014 von J. Heims
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