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Rechtsanspruch auf wohnortnahen Kita-Platz?
Rechtsanspruch auf wohnortnahen Kita-Platz?
Ab 1. August gilt bundesweit ein Rechtsanspruch auf Betreuung für Kleinkinder. Die Spannung steigt, ob die Zahl der Kita-Plätze vor allem in größeren Städten ausreicht. Die Entscheidung eines Kölner Gerichts sorgt für Wirbel.
Die Kommunen können Betreuungsplätze für ein- und zweijährige Kinder nach Einschätzung des Deutschen Städtetags nicht immer in Wohnortnähe bereitstellen. Das gelte vor allem in der Übergangszeit ab Einführung des Rechtsanspruchs für diese Altersgruppe zum 1.8.2013, erklärte der Städtetag. Er reagierte damit auf eine Eilentscheidung des Kölner Verwaltungsgerichts. Dieses sieht den Rechtsanspruch auf einen "wohnortnahen" Kita-Platz für Ein- und Zweijährige nicht mehr gewährleistet, wenn dieser in der Stadt mehr als 5 Kilometer entfernt liegt.
Das Verwaltungsgericht hatte entschieden, dass die viertgrößte deutsche Stadt 2 Kleinkindern ab August einen Platz in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung bereitstellen müsse. Es gebe einen Anspruch auf wohnortnahe Betreuung - die Grenze der Wohnortnähe sei in der Stadt bei einer Entfernung von mehr als 5 Kilometern aber überschritten (19 L 877/13). Eine Stadt-Sprecherin sagte, die Entscheidung werde geprüft. Über eine mögliche Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster sei noch nicht entschieden.
Der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz für ein- und zweijährige Kinder tritt am 1.8.2013 bundesweit in Kraft. Für Kinder ab 3 Jahren gibt es bereits einen solchen Rechtsanspruch.
Bundesfamilienministerin Kristina Schröder (CDU) hatte jüngst mitgeteilt, eine ausreichende Versorgung mit U3-Plätzen könne nahezu überall gewährleistet werden. Ob es auch genug Erzieher gibt, wurde von der Bundesagentur für Arbeit und dem Deutschen Kinderschutzbund bezweifelt.
Eingestellt am 29.07.2013 von J. Heims
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