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Scheidungskosten weiterhin von der Steuer absetzbar
Das Finanzgericht Münster hat jedoch nun entschieden, dass dies nicht für die Kosten eines Scheidungsverfahrens – sowohl Gerichtskosten als auch Anwaltskosten – gilt.
Diese Kosten der Scheidung seien außergewöhnliche Belastungen.
Zum Fall:
In ihrer Einkommensteuererklärung für 2013 machte die Ehefrau die Scheidungskosten, die Kosten für die Scheidungsfolgenvereinbarung und den Ausgleichsbetrag (Einzelheiten in Entscheidung) als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Das Finanzamt lehnte deren Anerkennung jedoch ab.
Das Gericht stellte sich auf die Seite der Frau. Scheidungskosten könnten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Dem stehe auch die neue gesetzliche Regelung nicht entgegen:
Es seien zwar Aufwendungen für einen Rechtsstreit, also die Verfahrenskosten, vom Abzug ausgeschlossen. Allerdings führte das Gericht aus: „Zwangsläufig entstandene Scheidungskosten gehören zu den Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“, so das Gericht wörtlich.
Man müsse den Begriff der Existenzgrundlage weit verstehen und nicht nur rein materiell. Er umfasse vielmehr auch die gesellschaftliche Stellung. Darunter falle auch die Möglichkeit, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können.
Nicht absetzbar seien allerdings die Scheidungsfolgekosten und die Ausgleichszahlung an den Mann.
Damit werde die Frau schließlich von etwaigen anderen Ansprüchen befreit und erhalte das alleinige Eigentum an dem Grundstück.
Finanzgericht Münster am 21. November 2014 (AZ: 4 K 1829/14 E)
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Ihre Fachanwältin für Familienrecht in Weingarten/Baden und Ludwigshafen
Julia Heims
Eingestellt am 04.02.2015 von J. Heims
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