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Trennung: Wer darf in der Wohnung verbleiben?

Bei Spannungen kann Gericht einem Ehegatten allein die Wohnung zuweisen

Wer in der gemeinsamen Wohnung bleiben darf, ist nach einer Trennung oft streitig. Ein Gericht kann entscheiden, wer ausziehen muss.
Voraussetzung ist, dass die Ehegatten voneinander getrennt leben oder wenigstens einer von ihnen getrennt leben will. Das Gericht kann die Entscheidung auch gegen den Willen des anderen treffen, um eine sogenannte unbillige Härte zu vermeiden.
Eine solche unbillige Härte kann etwa vorliegen, wenn durch ein weiteres Zusammenleben das Wohl der Kinder gefährdet wäre, entschied das Oberlandesgericht in Stuttgart.

Spannungen zwischen den Eltern - der Fall

Die Eltern von drei Kindern hatten sich getrennt, lebten aber noch gemeinsam in einer Wohnung. Vor Gericht stritten sie darüber, wer in der Wohnung bleiben dürfe. Die Mutter beantragte, die Wohnung allein für sich und die drei Kinder zu bekommen. Sie berichtete von erheblichen Auseinandersetzungen zwischen ihr und dem Vater. Es gebe dauerhafte Spannungen, worunter die Kinder litten. Seit rund zwei Jahren schloss sich die Mutter nachts im Kinderzimmer mit den Kindern ein und verbarrikadierte die Tür.

Spannungen können Kindeswohl gefährden

Zwei Instanzen wiesen die bisherige gemeinsame Wohnung der Mutter und den Kindern zu. Für das Gericht stand fest, dass die Kinder unter den erheblichen Spannungen litten. Es komme nicht darauf an, ob es offene Auseinandersetzungen verbaler oder körperlicher Art gebe. Es reiche schon eine spannungsgeladene Atmosphäre, die ein erträgliches Nebeneinander nach der Trennung nicht mehr möglich mache.

Die häusliche Atmosphäre sei derart gestört, dass dies sich negativ auf die Kinder auswirken könne. Das Gericht stellte noch mal ausdrücklich fest, dass es nicht darauf ankommt, wer für die Spannungen verantwortlich ist, sondern allein darauf, dass diese vorliegen. Da die Mutter die Kinder betreut, wurde ihr die Wohnung zugewiesen.

Oberlandesgericht Stuttgart am 17. Dezember 2014 (AZ: 17 UF 142/14)

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Eingestellt am 09.12.2015 von J. Heims
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