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Umgangsrecht: Ordnungsgeld bei zusätzlichen Kontakten mit dem Kind

Zusätzliche Kontakte des Umgangsberechtigten zum Kind bei bestehender, gerichtlicher Umgangsvereinbarung oder -festlegung können mit Ordnungsgeld geahndet und können somit unterbunden werden

Nach Trennung und Scheidung gehören die Fragen des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind zu den regelmäßigen Streitthemen. Oftmals sind sich die Eltern darüber nicht einig. Dann muss das Gericht entscheiden.

Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass gegen ein Elternteil auch ein Ordnungsgeld verhängt werden kann, wenn dieser neben dem geregelten Umgang zusätzlich Kontakt zu seinem Kind aufnimmt.

Plötzliche Besuche im Schulhort

Die Eltern haben ein gemeinsames Kind. Da sich beide Eltern nicht einigen konnten, legte das Gericht eine Umgangsregelung fest. Dennoch nahm der Vater darüber hinaus regelmäßig Kontakt mit seinem Sohn auf. So besuchte er ihn unter anderem im Ferienhort der Grundschule. Die Horterzieherin stellte danach jeweils fest, dass der Junge verstört wirkte und nicht mehr am Spiel der anderen Kinder teilnahm.

Gegen den Vater wurde ein Ordnungsgeld in Höhe von 750 Euro verhängt. Dagegen wehrte er sich. Die Umgangsregelung berechtige ihn zum Umgang, verpflichte ihn aber nicht, weitere Kontakte zu seinem Sohn zu unterlassen.

Ordnungsgeld bei zusätzlichen Kontakten rechtmäßig

Das Gericht folgte der Argumentation des Vaters nicht. Mit einer gerichtlichen Umgangsregelung werde der Umgang festgelegt. Diese Regelung beinhalte auch immer das Gebot, außerhalb der festgelegten Umgangszeiten keinen Kontakt zum Kind aufzunehmen.

Das Gericht begründet dies damit, dass sich einerseits der andere Elternteil auf den Umgang einstellen müsse. So etwa, um positiv auf das Kind einzuwirken, so dass dieses sich auf den Umgang mit dem anderen Elternteil freue. Andererseits solle das Kind, das unter einer Trennung leide, nicht unerwartet mit dem anderen Elternteil konfrontiert werden. Das war dem Vater auch bewusst. Die Schule hat ihm bereits mitgeteilt, dass der Umgang außerhalb der Umgangszeiten zu unterbleiben hätte. Zuvor hatte der Vater an der Grundschule sogar Hausverbot erhalten.

Kammergericht Berlin am 12. Februar 2015 (AZ: 13 WF 203/14)

Haben auch Sie Probleme mit dem Umgang? Können Sie sich mit dem anderen Elternteil nicht auf Besuchszeiten einigen?

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Einen schönen zweiten Advent wünscht Ihnen

Julia Heims



Eingestellt am 05.12.2015 von J. Heims
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