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Umgangsrecht: Zum Umgangsrecht gehören auch Übernachtungen

Darf das Kind auch beim Umgangsberechtigten übernachten?
Können sich getrennt lebende Eltern nicht über die Umgangsregelungen mit ihren Kindern einigen, übernimmt dies das Gericht. Dabei orientiert es sich an den Möglichkeiten und Gegebenheiten bei den Eltern. Wesentlich sind aber auch die Bedürfnisse des Kindes. Schließlich hat es einen Anspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen.

Dabei festigen Übernachtungen die Beziehung zwischen dem umgangsberechtigten Elternteil und dem Kind. Daher gehören sie auch zum Umgang. Dies gilt auch bei einer geringen Entfernung zwischen den Wohnorten. Das bloße Alter eines Kindes ist dabei kein maßgebliches Kriterium. Dies entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken.

Die Eltern des Ende August 2009 geborenen Sohnes leben getrennt. Sie teilen sich das Sorgerecht, können sich jedoch nicht über den Umgang und insbesondere über Übernachtungen einigen. Das Familiengericht regelte im Oktober 2012 auf Antrag des Vaters dessen Umgang mit dem Sohn. Danach ist der Vater berechtigt, mit seinem Sohn zusammen zu sein – zu Beginn in dreiwöchigem Rhythmus, ab März 2013 dann in zweiwöchigem Rhythmus, jeweils von Samstagmorgen bis Sonntag einschließlich der Übernachtung.

Vater möchte Übernachtungen mit seinem Sohn

Dagegen wehrte sich die Mutter. Sie war der Meinung, dies könne man einem dreieinhalbjährigen Kind nicht zumuten. Der Sohn habe noch nie auswärts übernachtet. Auch würde der Vater regelmäßig Alkohol und Cannabis konsumieren.

Gericht: Übernachtungen gehören zum Umgang

Die Mutter kam damit jedoch nicht durch. Das Umgangsrecht eines Elternteils gehöre ebenso wie das elterliche Sorgerecht des anderen Elternteils zum Elternrecht. Könnten sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, müssten die Gerichte eine Entscheidung treffen, und zwar so, wie es dem Kindeswohl am besten entspreche. Im Übrigen habe das Kind selbst einen Anspruch auf Umgang mit den Eltern. Übernachtungen seien grundsätzlich geeignet, die Beziehung des Kindes zum umgangsberechtigten Elternteil zu festigen und dazu beizutragen, dass das Kind ihn nicht ausschließlich als „Sonntagselternteil“ erlebe.
Auch wenn das Kind noch nie auswärts übernachtet haben sollte, habe der Junge ein Interesse daran, Übernachtungen beim Vater zu erleben. Auch habe das Gericht festgestellt, dass der Sohn bereits mehrfach bei der Großmutter mütterlicherseits übernachtet habe. Er besuche zudem den Kindergarten und sei daher auch längere Abwesenheiten der Mutter schon gewöhnt.

Falsche Vorwürfe

Vergebens berufe sich die Mutter auf ihren fortbestehenden Verdacht, der Vater konsumiere mit hoher Wahrscheinlichkeit „auch aktuell noch Alkohol und Betäubungsmittel und zwar Cannabisprodukte“. Neben erheblichem Alkoholkonsum in Form von Wein und Sekt kiffe er drei- bis viermal täglich. Der Vater habe dies – abgesehen davon, dass er in seiner Jugend vor 20 Jahren Cannabis probiert habe und vielleicht ein bis zwei Gläser Wein pro Woche konsumiere – durchgehend bestritten. Die Mutter habe keinen einzigen konkreten Vorfall benennen können. Ohne dass dies erforderlich gewesen wäre, habe sich der Vater einem Drogentest unterzogen, der negativ ausfiel.
Es diene zudem grundsätzlich nicht dem Entwicklungsprozess von Kindern, sie unter eine "Schutzglocke" zu setzen und ihnen damit alle familiären Auseinandersetzungen zu ersparen. „Auch Kinder müssen lernen, durch neue Strukturen, durch Veränderungen vielfältiger Art belastet zu werden, aus deren Wirklichkeit sie neue Kräfte beziehen“, führte das Gericht aus. Kinder würden nicht dadurch "lebenstüchtig", dass sie in überbehüteter und einseitig auf die Vorstellungen eines Elternteils ausgerichteter Weise erzogen würden.

Oberlandesgericht Saarbrücken am 23. Januar 2013, AZ: 6 UF 20/13



Eingestellt am 19.02.2014 von J. Heims
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