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Unterhalt: Kein rückwirkender Betreuungsunterhalt ohne Verzug
Die Vereinheitlichung des Betreuungsunterhalts nicht verheirateter und geschiedener Mütter hat die Rechtsstellung der nicht verheirateten Mütter entscheidend gestärkt. Allerdings gilt nun auch für nicht verheiratete Mütter das Prinzip: Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt der Inverzugsetzung des Unterhaltschuldners.
Der hierzu ergangenen Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die nicht miteinander verheirateten Eltern trennten sich 6 Monate nach der Geburt ihres gemeinsamen Kindes. 2 Monate nach der Geburt hatte der Vater am 07.06.12010 die Vaterschaft anerkannt und zahlt einen Mindestunterhalt in Höhe von 225 EUR monatlich. Die Kindesmutter lebt von einer Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von ca. 550 EUR,ihre Wohnung wird ihr von den Eltern mietfrei zur Verfügung gestellt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.03.2013 ließ die Kindesmutter den Kindesvater auffordern, Betreuungsunterhalt in Höhe von monatlich 218,74 EUR rückwirkend für den Zeitraum ab 6 Monate vor der Geburt zu zahlen.
Erfolgreich über 2 Instanzen
Sowohl das AG als auch das OLG gaben der Unterhaltsklage statt. Eine Inverzugsetzung des Kindesvaters hinsichtlich des Unterhalts für die Vergangenheit hielten beide Instanzen im Rahmen des Betreuungsunterhalts unter nicht verheirateten Eltern für nicht erforderlich.
Rückwirkender Unterhalt nur nach Aufforderung
Der BGH vertrat eine von den Vorinstanzen abweichende Auffassung und orientierte sich dabei am Willen des Gesetzgebers. Dieser habe mit der Änderung der für den Betreuungsunterhalt nicht verheirateter Eltern maßgeblichen Vorschrift des § 1615 l BGB eine Gleichstellung der Betreuungsunterhaltsansprüche unverheirateter Mütter mit denen geschiedener Mütter angestrebt. Hier wie dort könne Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem der Unterhaltspflichtige zur Zahlung von Unterhalt bzw. zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert worden oder auf Zahlung von Unterhalt verklagt worden sei.
Unterhaltspflichtige soll wissen, was ihm "blüht"
Die Vorschrift habe den Sinn, den Unterhaltsverpflichteten über die Absicht, Unterhalt zu fordern, in Kenntnis zu setzen und ihm so die Möglichkeit einzuräumen, sein Ausgabeverhalten entsprechend einzustellen und ggfs. Rücklagen zu bilden (=Warnfunktion).
Laut BGH ist kein Grund ersichtlich, dem nicht verheirateten Vater diese Vorsorgemöglichkeit zu versagen. Deshalb hätte die Mutter nach Anerkennung der Vaterschaft den Kindesvater zur Auskunft oder Zahlung auffordern oder den Unterhalt gerichtlich anhängig machen müssen. Da sie dies unterlassen habe, müsse ihr insoweit rückwirkender Unterhalt versagt bleiben.
Zeitliche Zäsur: Vaterschaftsanerkennung
Wichtig ist der Hinweis, dass die Rechtsauslegung des BGH für den Zeitraum ab Anerkennung der Vaterschaft durch den Kindesvater gilt. Für den davor liegenden Zeitraum kommt der Kindesmutter die Vorschrift des § 1613 Abs. 2 Ziff. 2a BGB zu Gute. Hiernach ist keine Inverzugsetzung erforderlich, wenn die Kindesmutter aus rechtlichen Gründen an der Inverzugsetzung gehindert war. Diese Voraussetzung ist bei noch nicht anerkannter Vaterschaft regelmäßig erfüllt.
Befristung abgelehnt
Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs hat der BGH - Senat verweigert. Eine solche komme nur in Betracht, wenn ausnahmsweise zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits absehbar sei, dass ein Bedürfnis auf Zahlung von Betreuungsunterhalt zu einem bestimmten Zeitpunkt – gemäß § 1615 l Abs.2 Satz 3 BGB frühestens 3 Jahre nach der Geburt – entfalle. Dafür seien im konkreten Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich
BGH, Urteil vom 02.10.2013, XII ZB 249/12
Eingestellt am 13.11.2013 von J. Heims
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