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Unterhaltschuldner muss auch schlechteren Job annehmen
Anforderungen an Unterhaltsverpflichteten
Wer einem anderen Unterhalt schuldet, muss dafür sorgen, dass er seiner Verpflichtung auch nachkommen kann. Ihn trifft die sogenannte Erwerbsobliegenheit, das heißt, er muss für Einkommen sorgen. Der Unterhaltspflichtige muss sich um eine Erwerbstätigkeit kümmern und dabei alles Zumutbare ausschöpfen. Dies bedeutet, auch berufsfremde Tätigkeiten oder schlechtere Jobs annehmen zu müssen. Dies stellte nochmals das Oberlandesgericht Brandenburg klar.
Der Fall:
Der Vater muss für seine minderjährige Tochter Unterhalt zahlen. Er war der Meinung, noch nicht einmal den Mindestunterhalt zahlen zu können. Er verdiene zu wenig und habe keine Möglichkeiten für Nebentätigkeiten. Außerdem entstünden ihm Fahrtkosten für seine Arbeitswege. Daher beantragte er Verfahrenskostenhilfe, um sich gegen die Forderung, den Mindestunterhalt zu zahlen, gerichtlich wehren zu können.
Die Entscheidung:
Allerdings ohne Erfolg. Das Gericht versagte die Verfahrenskostenhilfe. Gegen die Pflicht, den Mindestunterhalt zu zahlen, könne der Vater sich nicht wehren. Er müsse alle verfügbaren Mittel zum Unterhalt seiner Tochter verwenden. Unterhaltsschuldner müssten vorhandenes Vermögen in zumutbarem Rahmen so ertragreich wie möglich anlegen, gegebenenfalls umschichten oder auch verwerten. Ihn treffe auch die „Obliegenheit zur gesteigerten Ausnutzung seiner Arbeitskraft“. Er müsse sich intensiv um weitere Erwerbstätigkeiten bemühen und auch Gelegenheitsarbeiten oder berufsfremde Tätigkeiten unterhalb seiner gewohnten Stellung annehmen.
OLG Brandenburg, 02.04.2013, AZ: 13 WF 54/13
Eingestellt am 05.11.2013 von J. Heims
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