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Volljährigenunterhalt: Darf das Kind ausziehen und Unterhalt verlangen?

Eltern bieten Kost und Logis an, Kind möchte lieber ausziehen und Unterhalt beziehen

Kann ein volljähriges Kind, das sich noch in der Ausbildung befindet, darauf bestehen, dass ihm die Eltern den Unterhalt in Geld leisten? Oder muss es sich mit angebotener Kost und Logis im Elternhaus begnügen?

Hat das unterhaltsberechtigte Kind die Wahl zwischen Bar- und Naturalunterhalt?

Eltern können also festlegen, dass der Unterhalt im Elternhaus in Form von Kost und Logis etc. entgegenzunehmen ist.
Dieses Bestimmungsrecht gilt gegenüber minderjährigen und volljährigen unverheirateten Kindern. Allerdings gilt dies Bestimmungsrecht nach der seit 1.1.2008 geltenden Fassung des § 1612 Abs. 2 nur, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Allerdings ist die Abwägung wann ein Kind ausziehen darf nicht ganz einfach.

Beispielsfall:

Eine volljährige, noch in der Ausbildung befindliche Tochter wollte in einer eigenen Wohnung leben. Sie hatte nicht unerhebliche Probleme mit dem Erziehungsstil der Mutter gegenüber ihren noch nicht volljährigen Geschwistern. Hierüber war es zuhause bereits zu einigen Auseinandersetzungen gekommen.

Die Tochter war daher der Auffassung, dass ihr angesichts der bestehenden erheblichen persönlichen Differenzen mit ihrer Mutter ein Zusammenleben mit dieser nicht mehr zumutbar sei. Die Mutter lehnte es aber ab, ihrer Tochter Unterhalt zu zahlen. Sie vertrat den Standpunkt, dass die Tochter weiterhin zuhause wohnen könne und dort ausreichend versorgt sei. Dies sei unter dem Strich wesentlich kostengünstiger als die Führung eines eigenen Haushalts. Die Tochter sah das nicht ein und beantragte daher beim zuständigen Familiengericht Prozesskostenhilfe für eine von ihr beabsichtigte Unterhaltsklage. Das Familiengericht lehnte ihren Antrag ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Unterhaltsverpflichtete bestimmt, wie er den Unterhalt gewährt

Das mit der Beschwerde befasste OLG stellte klar, dass § 1612 Abs. 2 BGB den unterhaltspflichtigen Eltern – in diesem Fall der Mutter – grundsätzlich das Recht einräumt, über die Art der Unterhaltsgewährung zu entscheiden.

Bei der Entscheidung über die Form der Unterhaltsgewährung sei allerdings auf die Gesamtsituation und auf berechtigte Interessen des Kindes Rücksicht zu nehmen.
Umgekehrt gelte allerdings auch für das unterhaltsberechtigte Kind das Gebot der Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Situation des zum Unterhalt Verpflichteten.
Grundsätzlich seien die Interessen des Kindes hierbei nicht als gewichtiger einzustufen als die wirtschaftlichen Belange des Unterhaltsverpflichteten.

Das OLG versagte daher der Beschwerde gegen die ablehnende PKH-Entscheidung den Erfolg.

Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 21.05.2008, 9 WF 116/08

Anders sieht es aus, wenn unangemessene Erziehungsmaßnahmen angewandt wurden

Eine tief greifende Entfremdung zwischen dem Elternteil und dem unterhaltsberechtigten Kind kann zur Unwirksamkeit der Bestimmung jedenfalls dann führen, wenn sie auch auf unangemessene Erziehungsmaßnahmen zurückzuführen ist.



Eingestellt am 13.02.2014 von J. Heims
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