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Vollstreckung von Unterhaltsrückständen

Die Vollstreckung von Unterhaltsforderungen hat zügig zu erfolgen. Ansonsten steht dem Anspruch die Einrede der Verwirkung entgegen

Unterhalt dient der Deckung des Lebensbedarfs des Berechtigten. Wenn der Berechtigte die ihm zustehenden Unterhaltsforderungen nicht zügig geltend macht, wird daher vermutet, dass er auf die Zahlungen nicht zur Deckung seines Lebensbedarfs angewiesen ist.

Er kann rückständigen Unterhalt dann jedenfalls nach Ablauf eines Jahres nicht mehr beanspruchen, wenn er in dieser Zeit untätig war. Dies gilt auch dann, wenn ein vollstreckbarer Unterhaltstitel existiert. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind dann unzulässig.

Dies hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Fall entschieden, in welchem sich ein Vater bereits im Jahre 2002 gegenüber seinem Kind zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet hatte und hierüber beim Jugendamt eine Urkunde erstellen ließ.

Die Kindesmutter leitete erstmals im Februar 2013 aus dieser Jugendamtsurkunde die Vollstreckung ein und machte rückständigen Unterhalt für die Jahre 2006 bis 2011 geltend. Gegen die von der Kindesmutter erwirkte Gehaltspfändung setzte sich der Vater mit der Begründung zur Wehr, dass der Anspruch auf Kindesunterhalt für die Jahre 2006 bis 2011 verwirkt sei. Das OLG Hamm gab dem Vater in zweiter Instanz Recht.

Voraussetzungen der Verwirkung

Das OLG betonte zunächst, dass die Verwirkung eines Anspruchs immer dann anzunehmen ist, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich im Hinblick auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und auch einrichten durfte, dieser werde sein Recht auch künftig nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment).

Das OLG ließ im Falle von Unterhaltsforderungen bereits ein Jahr der Untätigkeit für eine Verwirkung genügen. Es führte aus, dass von einem Unterhaltsberechtigten, der lebensnotwenig auf die Leistungen angewiesen sei, erwartet werden könne, dass er diese auch zeitnah durchsetzt. Bleibt er jedoch mehr als ein Jahr untätig, muss der Verpflichtete nicht mehr damit rechnen, dass die Beträge noch nachgefordert werden. Andernfalls könne sich über die Jahre eine erdrückende Schuldenlast ergeben, die vom Verpflichteten niemals mehr erfüllt werden kann.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Etwas anderes gilt – so das OLG – nur dann, wenn im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners Vollstreckungsversuche aller Voraussicht nach ohnehin erfolgslos gewesen wären. Dann kann vom Berechtigten nicht verlangt werden, dass er gleichwohl die Zwangsvollstreckung einleitet. Vielmehr kann ein aufgelaufener Unterhaltsrückstand dann auch noch Jahre später geltend gemacht werden.

OLG Hamm, Beschluss v. 13.05.2013, 2 WF 82/13



Eingestellt am 28.04.2014 von J. Heims
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