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Wer darf das Kind vom Kindergarten, Hort oder der Schule abholen?

Oft wird darüber diskutiert oder gar gestritten, wer bestimmen darf bzw. ob die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich über die Frage:

WER darf das gemeinsame Kind vom Kindergarten, dem Hort oder der Schule abholen.

Aktuell habe ich einen Fall, bei dem der Kindesvater dem Hort untersagt, sein Kind dem Partner der Kindesmutter herauszugeben, wenn dieser im Auftrag der Kindesmutter in ihrer Betreuungszeit (bei ihr lebt das Kind) das Kind vom Hort abholen soll.
Diese Diskussion führten wir bereits zu Zeiten des Kindergartens. Damals hatte die Stadt sich auf den Standpunkt gestellt, ohne die Zustimmung des Kindesvaters, sei die Herausgabe an den Partner der Kindesmutter nicht zulässig.

Das OLG Dresden hat deutlich in seiner Entscheidung vom 27.092.2019 zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um eine Entscheidung des täglichen Lebens handelt, § 1687 I 3 BGB und damit die Zustimmung des anderen Elternteils grundsätzlich nicht erforderlich ist.

Wir werden im Zweifel daher dieses Mal den gerichtlichen Weg gehen (müssen).

Haben auch Sie Fragen zum Sorgerecht? Oder zum Umgangsrecht?

Wir sind gerne für Sie da!
Wir beraten und vertreten deutschlandweit, allerdings liegen unsere Standorte in der Pfalz und in Baden-Württemberg.
Sie kommen also aus Ludwigshafen, Mannheim, Speyer, Neustadt, Deidesheim oder aus Karlsruhe, Durlach, Bruchsal oder Bretten?

Gerne helfen wir Ihnen weiter und versuchen, Ihre Fragen zu beantworten.

Ihre kleine und persönliche BOUTIQUE-KANZLEI für das FAMILIENRECHT

Wir freuen uns auf Sie,
Julia Heims & Lisa Hesse



Eingestellt am 27.10.2021 von J. Heims
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