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Ehevertrag

Einen ersten Überblick von Ihrer Fachanwältin für Familienrecht für den Raum Bruchsal und Ludwigshafen zum Thema Ehevertrag:
Als Ehevertrag bezeichnet man einen Vertrag der vor der Eheschließung (vorsorgender Ehevertrag) bzw. während der Ehe durch die Eheleute geschlossen wird und somit bestimmte Regeln für die Ehe festgehalten werden, vor allem aber für den Fall einer eventuellen Scheidung.

Ein solcher Ehevertrag ist – nach deutschem Recht – nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wird, anderenfalls ist der Vertrag formnichtig. Da ein Ehevertrag weitreichende Regelungen enthalten kann, hält der Gesetzgeber die hinreichende Beratung durch einen unparteiischen Berater (z.B. Notar) für unverzichtbar. Ein Ehevertrag kann vor oder während der Ehe geschlossen werden. Vertragliche Regelungen die während der Trennungs- bzw. Scheidungsphase geschlossen werden, werden in einer ausgeprägten Form des Ehevertrages, der sogenannten Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt.
In einem Ehevertrag können Regelungen zu folgenden Punkten geschlossen werden:

  • Güterstand / Zugewinn
  • Versorgungsausgleich
  • Nachehelicher Unterhalt
  • Erbrechtliche Regelungen
  • Kindesunterhalt
Vereinbarungen zum Unterhalt während der Ehe (etwa für die Zeit des Getrenntlebens) sind dagegen in aller Regel nicht wirksam.
Selbstverständlich können in einem Ehevertrag auch ganz spezielle Regelungen getroffen werden, wie z.B. wann bzw. ob ein Kinderwunsch besteht.

Da mit einem Ehevertrag erhebliche Regelungen für beide Eheleute getroffen werden, sollte bei der Ausarbeitung eines Ehevertrags stets anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Für weitere Fragen in diesem Zusammenhang stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihre Fachanwältin für Familienrecht für den Raum Bruchsal und Ludwigshafen!