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Ehescheidung

Rechtsberatung bei Ehescheidung in Durlach, Weingarten und Stutensee bei Karlsruhe.

Ich berate und vertrete Sie bei Ihrer Ehescheidung im Raum Weingarten/Baden, Stutensee, Pfinztal, Walzbachtal, Karlsruhe-Durlach, Karlsruhe und natürlich auch deutschlandweit!

Der häufigste Fall ist, dass eine Ehescheidung nach Ablauf des Trennungsjahres gewünscht wird, zumindest von einem der Ehegatten.
Um geschieden zu werden, muss beim zuständigen Familiengericht ein Antrag auf Ehescheidung durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden.
Im Raum Weingarten/Baden, Walzbachtal, Pfinztal und Karlsruhe-Durlach ist hierbei in der Regel das Amtsgericht – Familiengericht – Karlsruhe-Durlach zuständig.
Für Stutensee ist in der Regel das Amtsgericht – Familiengericht – Karlsruhe zuständig.
Im Ehescheidungsverfahren besteht grundsätzlich für beide Ehegatten Anwaltszwang, eine Ehescheidung mit nur einem Rechtsanwalt ist daher nur in Ausnahmefällen möglich.
Von der Überlegung, nur “einen gemeinsamen Anwalt“ zu nehmen, um Kosten zu sparen, rate ich in der Regel ab.
Im Rahmen der Ehescheidung sind eine Vielzahl von Themen des Familienrechts, wie zum Beispiel die Durchführung des Versorgungsausgleichs, die Berechnung des Zugewinns, die Berechnung des nachehelichen Unterhalts abzuhandeln.
Hierbei ist es wichtig, sich von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten zu lassen, der ausschließlich die Interessen eines Ehegatten vertritt.
Gerne beantworte ich Ihre Fragen im Raum Weingarten/Baden, Stutensee, Pfinztal, Walzbachtal, Karlsruhe-Durlach, Karlsruhe und natürlich auch deutschlandweit!
Rufen Sie mich an!

Zu den Voraussetzungen einer Ehescheidung:
Wann ein Ehescheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht werden kann, ist davon abhängig, wie lange die Ehegatten getrennt leben und ob nur einer der Ehegatten oder beide die Ehescheidung möchten.

4 mögliche Fallkonstellationen sind zu unterscheiden:

■ Ehescheidung ohne Einhaltung des Trennungsjahres (sog. Härtefallscheidung)
■ Einverständliche Ehescheidung nach Ablauf des Trennungsjahres
■ Streitige Ehescheidung nach Ablauf des Trennungsjahres
■ Ehescheidung nach drei Jahren der Trennung

Die Ehescheidung ohne Einhaltung des Trennungsjahres ist äußerst selten und kommt nur in Betracht, wenn ein Ehegatte die Fortsetzung der Ehe aus bestimmten Gründen unzumutbar wäre.

Der Regelfall ist die Ehescheidung nach Ablauf des Trennungsjahres:

Die Ehegatten müssen grundsätzlich ein Jahr getrennt voneinander gelebt haben.
Ehegatten leben getrennt, wenn sie keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen und daher auch keine Versorgungsleistungen für den anderen mehr erbringen. Das ist unproblematisch, wenn ein Ehegatte aus der ehegemeinsamen Wohnung ist oder gar beide Ehegatten aus der ehegemeinsamen Wohnung ausgezogen und in eine jeweils eigene Wohnung gezogen sind.
Aber auch das Getrenntleben in der gemeinsamen Ehewohnung ist möglich und rechtlich zulässig.
Voraussetzungen für eine Ehescheidung ist dann, dass keine gegenseitigen Versorgungsleistungen mehr erbracht werden.

In diesem Fall müssen beide Ehegatten die Ehescheidung beantragen oder der andere Ehegatte dem Ehescheidungsantrag des anderen zumindest zustimmen. In diesen Fällen ist nach dem Gesetz davon auszugehen, dass die Ehe zerrüttet ist (sog. Zerrüttungsvermutung).

Bei einer streitigen Ehescheidung stellt nur einer der Ehegatten den Scheidungsantrag; der andere Ehegatte möchte jedoch nicht geschieden werden.
Der scheidungswillige Ehegatte muss erstens beweisen, dass er bereits ein Jahr vom anderen Ehegatten getrennt lebt und zweitens das Familiengericht davon überzeugen, dass die Ehe tatsächlich zerrüttet ist und er die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr wieder aufnehmen möchte.

Spätestens nach Ablauf von 3 Jahren nach der Trennung geht das Gesetz davon aus, dass die Ehe in jedem Fall gescheitert ist (sog. unwiderlegbare Zerrüttungsvermutung).
Selbst wenn also in diesem Fall nach wie vor ein Ehegatte an der Ehe festhalten möchte, geht das Gericht aufgrund es Zeitablaufes von einer gescheiterten Ehe aus und spricht die Ehescheidung durch Beschluss aus.
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Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens wird in der Regel auch der Versorgungsausgleich durchgeführt.
Darüber hinaus können weitere Folgesachen, wie beispielsweise der nacheheliche Unterhalt oder der Zugewinn, im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens auf Antrag verhandelt werden, sofern man sich nicht bereits im Vorfeld mit anwaltlicher Hilfe auf eine Ehescheidungsfolgenvereinbarung geeinigt hat.