Unterhalt für Kinder
Einen ersten Überblick von Ihrer Fachanwältin für Familienrecht für den Raum Weingarten/Baden, Stutensee, Pfinztal, Walzbachtal, Karlsruhe-Durlach und Karlsruhe zum Thema Kindesunterhalt:Es gibt wenige Eltern, die sich gemeinsam nach einer Trennung für das sog. Wechselmodell entscheiden (können), bei dem die Kinder immer im Wechsel, meist wöchentlich, bei einem Elternteil verbringen.
In der Praxis scheitert dieses Modell meist an der fehlenden Kommunikationsfähigkeit der Eltern untereinander, weil gerade bei diesem Modell es unerlässlich ist, sich über die wichtigen Dinge des Alltags der Kinder auszutauschen.
Der die Kinder betreuende Elternteil erbringt in diesem Fall durch seine Erziehung und Betreuung der Kinder den sog. Betreuungsunterhalt.
Der andere Elternteil wiederum ist in diesem Fall verpflichtet, Unterhalt im Sinne des Barunterhalts zu erbringen, er ist somit unterhaltspflichtig.
Auch beim Kindesunterhalt gilt:
Der Unterhalt wird von dem Unterhaltspflichtigen erstmals ab dem Zeitpunkt geschuldet, ab dem er nachweisbar zur Unterhaltszahlung bzw. Auskunftserteilung aufgefordert wurde. Rückwirkend kann andernfalls kein Unterhalt mehr von dem Unterhaltspflichtigen verlangt werden, so dass es dringend geboten ist, sich spätestens (!) zum Trennungszeitpunkt von einem Fachanwalt für Familienrecht ausführlich über den Kindesunterhalt beraten zu lassen.Gerne berate ich Sie über die Unterhaltsansprüche im Raum Weingarten/Baden, Stutensee, Pfinztal, Walzbachtal, Karlsruhe-Durlach, Karlsruhe und natürlich deutschlandweit!
Die Höhe des Kindesunterhalts bestimmt sich anhand vieler unterschiedlicher Faktoren:
Maßgebend hierfür sind in der Regel die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen.Es besteht ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Unterhaltspflichtigen, der unbedingt geltend gemacht werden sollte, um dann umfassend Kenntnis über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erlangen.
Auf dieser Basis kann dann der Kindesunterhalt für das minderjährige Kind anhand der aktuellen Düsseldorfer Tabelle ermittelt werden. Eigenes Einkommen des minderjährigen Kindes, das sich in einer Berufsausbildung befindet, wird zu einem Teil als Einkommen angerechnet, vgl. Süddeutschen Leitlinien.
Auch das Kindergeld fließt in die Unterhaltsberechnung ein.
Zusätzlich zum Kindesunterhalt kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Mehrbedarf oder Sonderbedarf für das Kind gefordert werden.
Bitte lassen Sie sich Ihre Möglichkeiten aufzeigen