Unterhalt für Ehegatten
Einen ersten Überblick von Ihrer Fachanwältin für Familienrecht für den Raum Weingarten/Baden, Stutensee, Pfinztal, Walzbachtal, Karlsruhe-Durlach und Karlsruhe zum Thema.Unterhalt der Ehegatten
Ganz klar: Beim Unterhalt geht es um laufende, monatliche Zahlungen, auf die der Berechtigte im Zweifel sogar dringend angewiesen ist.
Je nachdem in welcher Trennungsphase sich die Ehegatten befinden und wie sich die Einkommensverhältnisse eines jeden darstellen, können Unterhaltsansprüche bestehen.
Die in der Regel wichtigsten Arten des Ehegattenunterhalts:
Nach der Trennung bis zur Scheidung besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch eines Ehegatten auf Trennungsunterhalt. Der Unterhalt wird von dem Unterhaltspflichtigen erstmals ab dem Zeitpunkt geschuldet, ab dem der andere Ehegatte nachweisbar zur Unterhaltszahlung bzw. Auskunftserteilung aufgefordert wurde. Rückwirkend kann ich keinen Unterhalt mehr von dem Ehegatten verlangen, so dass es dringend geboten ist, sich spätestens (!) zum Trennungszeitpunkt von einem Fachanwalt für Familienrecht ausführlich über die Möglichkeiten beraten zu lassen.
Gerne berate ich Sie im Raum Weingarten/Baden, Stutensee, Pfinztal, Walzbachtal, Karlsruhe-Durlach, Karlsruhe und natürlich auch deutschlandweit!
Für die Unterhaltsberechnung maßgebend sind die Einkommensverhältnisse der Ehegatten. Für den nicht erwerbstätigen Ehegatten besteht während des ersten Trennungsjahres keine Verpflichtung, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Mit Ablauf des ersten Trennungsjahres jedoch besteht eine Erwerbsobliegenheit, sofern nicht Kindesbetreuung, Krankheit oder Alter entgegenstehen.
Nach Rechtskraft der Ehescheidung, wenn also das Ehescheidungsverfahren seine Beendigung gefunden hat, besteht in vielen Fällen auch darüber hinaus noch ein sogenannter Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, auch wenn der Gesetzgeber den „Grundsatz der Eigenverantwortung“ eines jeden Ehegatten nach der Ehescheidung aufgestellt hat.
Es gibt viele denkbare Fälle, in denen es dem schlechter oder nicht verdienenden Ehegatten schlicht nicht möglich ist, seinen sog. eheangemessenen Bedarf selbstständig aus eigenen Einkünften zu bestreiten.
Nachehelicher Ehegattenunterhalt steht in der Regel dann im Raum, wenn ein Ehegatte die gemeinsamen minderjährigen Kinder betreut oder sich wegen einer Krankheit oder aus Altersgründen nicht selbst unterhalten kann. Eine konkrete, den individuellen Verhältnissen angemessene Unterhaltsprüfung und – berechnung ist derart komplex, dass Sie sich immer und frühestmöglich fachkundiger Hilfe bedienen sollten.
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