Versorgungsausgleich
Er wird vom Familiengericht als Folgesache von Amts wegen im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens durchgeführt. Bei einer Ehezeit von bis zu 3 Jahren (kurze Ehezeit) findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt. Versorgungsausgleich bedeutet, dass derjenige Ehegatte, der in der Ehe höhere Anrechte auf Rente, Pension etc. erworben hat, dem anderen Ehegatten so viel Anrechte auf die Altersversorgung übertragen muss, dass beide Ehegatten - immer nur bezogen auf die Ehezeit - mit der Scheidung der Ehe gleich hohe Anrechte haben.
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Ausgleichspflichtig sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs Anwartschaften oder Anrechte aus folgenden Renten/Pensionen:
■ Pensionen von Beamten, Richtern auf Lebenszeit, Berufs- und Zeitsoldaten;
■ Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung; diese umfasst die Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente und auch Altersruhegeld nach der Rentenversicherung;
■ betriebliche Altersversorgungen;
■ Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes;
■ Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen der Ärzte, Rechtsanwälte, Altershilfen für Land- und Forstwirte;
■ Renten aus privaten Versicherungsverträgen, soweit sie ausschließlich auf Rentenbasis abgeschlossen sind, d.h. es besteht kein Wahlrecht zwischen Kapital oder Rente oder das Rentenwahlrecht wurde bereits ausgeübt.
Wichtig ist, dass der Versorgungsausgleich immer stattfindet, also sowohl dann, wenn noch keine Rente bezogen wird (sog. Rentenanwartschaften) als auch bei bereits laufendem Rentenbezug.
Der Versorgungsausgleich wird in aller Regel so durchgeführt, dass in dem Scheidungsbeschluss jedes Anrecht dadurch isoliert geteilt wird, dass zu Lasten des Inhabers des Anrechts zwischen dem Berechtigten und dem Versorgungsträger ein eigenes Rechtsverhältnis begründet wird.
Der Begriff der Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichs definiert sich wie folgt:
Der Beginn der Ehezeit wird auf den Ersten des Monats, in dem die standesamtliche Heirat stattgefunden hat, zurückdatiert. War beispielsweise die standesamtliche Eheschließung am 20. November, beginnt die Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichs am 1. November.
Das Ende der Ehezeit ist das Ende des Monats, der vor dem Monat liegt, in dem der Scheidungsantrag des einen Ehegatten dem anderen Ehegatten vom Gericht förmlich (Datum auf dem gelben Briefumschlag) zugestellt wurde. Wird beispielsweise der Scheidungsantrag am 15. September zugestellt, endet die Ehezeit am 31. August.
Für weitere Fragen in diesem Zusammenhang stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung –