Logo Julia Heims - Fachanwältin für in Bruchsal, Weingarten, Durlach, Stutensee

Müssen Sie Ihre Weinvorräte bei Trennung untereinander aufteilen?

Frau Rechtsanwältin Heims, Ihre Fachanwältin für Familienrecht in Weingarten, Stutensee, Pfinztal, Walzbachtal und Karlsruhe-Durlach informiert heute insbesondere die Weinfreunde unter uns:

Bei Trennung müssen Weinvorräte nicht aufgeteilt werden

Wein wird nicht nur zum Genuss gekauft, sondern Weinvorräte werden auch aus Sammelleidenschaft angelegt. Fraglich ist, was mit solchen Weinvorräten bei einer Trennung geschieht.
Das Oberlandesgericht München hatte sich mit dieser für Weinfreunde wichtigen Frage zu befassen.

Üblicherweise müssen Haushaltsgegenstände in diesen Situationen aufgeteilt werden. Jedoch ist ein Weinvorrat dann kein Haushaltsgegenstand, wenn er nicht der gemeinsamen Lebensführung dient, sondern sich als Hobby eines der beiden Ehepartner darstellt.
Bei einer Trennung habe dann der andere Ehepartner keinen Anspruch auf eine Aufteilung der Weine, so das Gericht.

Im Keller eines Münchner Ehepaares befand sich eine Sammlung teilweise sehr wertvoller Weine. Der Ehemann hatte diese im Laufe der Jahre angeschafft. Während die Ehefrau nur ab und an ein Glas Wein trank, kümmerte sich der Ehemann um den Bestand.

Als sich das Ehepaar scheiden ließ, verlangte die Ehefrau die Hälfte des Bestandes oder einen Schadensersatz in Höhe von 250.000 Euro.

In beiden Instanzen hatte die Frau keinen Erfolg. Der Weinvorrat sei kein Haushaltsgegenstand. Haushaltsgegenstände seien alle beweglichen Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehepartner für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben bestimmt seien und damit der gemeinsamen Lebensführung dienen. Der Begriff sei weit auszulegen. Daher würden grundsätzlich auch Vorräte an Nahrungsmitteln darunter fallen, auch wenn diese keine Haushaltsgegenstände im eigentlichen Sinne darstellten.

Keine Haushaltsgegenstände seien aber Gegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem persönlichen Bedarf eines Ehepartners dienten. Auch die Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt seien und den individuellen Interessen eines Partners dienten, würden nicht dazuzählen. Entscheidend sei dabei die Zweckbestimmung und Nutzung im Einzelfall. Nicht zu den Haushaltsgegenständen gehörten daher etwa Münzsammlungen und Briefmarkensammlungen.

Der Ehemann habe den Weinkeller bewirtschaftet und gepflegt. Er allein habe die hierfür bestimmten Weine ausgewählt und erworben. Auch habe er allein die zum Verzehr bestimmten Weine – teilweise minutiös nach dem besten Verköstigungszeitpunkt – ausgewählt. Die Ehefrau habe selten den ausgewählten Wein konsumiert, sei nie an der Auswahl der Weine beteiligt gewesen und habe auch nie Wein selbst erworben. Der Wein habe damit nicht der gemeinsamen Lebensführung gedient, sondern sei vielmehr als eine Liebhaberei des Mannes einzuordnen. Dies zeige sich auch daran, dass die Frau keinen Zugang zu dem Weinvorrat gehabt habe. Das unterscheide den Weinvorrat hier deutlich von Lebensmittelvorräten, die zum gemeinsamen Verzehr bestimmt seien. Insoweit sei der Weinvorrat mit den Münz- oder Briefmarkensammlungen vergleichbar. Eine Aufteilung des Weinkellers scheitere an der fehlenden Einordnung als Haushaltsgegenstand und am fehlenden gemeinschaftlichen Eigentum der Beteiligten. Der Mann war Alleineigentümer der Weinflaschen. Eine Zuteilung von Gegenständen aus diesem Alleineigentum eines Ehepartners an den anderen sei rechtlich nicht möglich.

OLG München, Urteil vom 01.08.12, AZ: 12 UF 161/11



Eingestellt am 28.08.2013 von J. Heims
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)