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Aktuell BGH: Neuberechnung der VBL-Startgutschriften ist rechtswidrig
Bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06) hatte der BGH die früheren Startgutschriften für rentenferne Versicherte wegen Verstoßes der zugrunde liegenden Übergangsregelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unverbindlich erklärt und insbesondere eine gleichheitswidrige Benachteiligung von Beschäftigten mit langen Ausbildungszeiten beanstandet.
Daraufhin einigten sich die Tarifvertragsparteien im Jahr 2011 darauf, die bisherige Regelung zur Ermittlung der Startgutschriften im Grundsatz beizubehalten, jedoch durch eine Vergleichsberechnung zu ergänzen, welche unter näher geregelten Voraussetzungen zu einer Erhöhung der Startgutschrift rentenferner Versicherter führen kann.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die den Klägern erteilten Startgutschriften deren Rentenanwartschaften weiterhin nicht verbindlich festlegten, weil auch die geänderte Satzungsregelung zur Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Versicherter gegen den Gleichheitssatz verstoße.
Der hiermit nunmehr erstmals befasste IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Auffassung mit zwei Revisionsentscheidungen vom 09.03.2016 bestätigt und beanstandet.
Für jeden Betroffenen ist es wichtig, seine Zusatzversorgung bei der VBL zu prüfen und entsprechend der Entscheidung des Gerichts zu beanstanden.
Eingestellt am 24.03.2016 von J. Heims
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