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BVerfG: Wechselmodell nicht der Regelfall?

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über Wechselmodell

1. Der Gesetzgeber überschreitet seinen verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum nicht dadurch, dass er die Anordnung paritätischer Betreuung nicht als Regelfall vorsieht. Die Einbeziehung aller Eltern in den Schutzbereich des Art. 6 II GG bedeutet nicht, dass allen Müttern und Vätern stets die gleichen Rechte im Verhältnis zu ihrem Kind eingeräumt werden müssen.

2. Ob die Anordnung einer paritätischer Betreuung gegen den Willen eines Elternteils - sei es im Wege sorgerechtlicher Regelung, sei es als umgangsrechtliche Regelung - nach dem derzeitigen Fachrecht ausgeschlossen ist, ist eine primär von den Fachgerichten zu klärende Frage.

3. Soweit die gerichtliche Anordnung einer paritätischen Betreuung nach geltendem Recht möglich wäre, könnte hierüber nur nach der jeweiligen Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls und unter Beachtung der berechtigten Interessen der Eltern und des Kindes sachgerecht entschieden werden.

4. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Anordnung einer paritätischen Betreuung unter Hinweis auf im Einzelnen dargelegte erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten sowie eine nachvollziehbar prognostizierte weitere Steigerung des hohen Konfliktpotentials der Eltern als nicht dem Kindeswohl entsprechend abgelehnt wird.

BVerfG, Beschluss v. 24.6.2015 - 1 BvR 486/14

Diese Entscheidung könnte als Rückschlag des Wechselmodell-begehrenden Elternteils gesehen werden. Wichtig bleibt also, immer den Einzelfall zu prüfen.

Haben auch Sie Fragen zum Wechselmodell?

Gerne helfe ich Ihnen als Fachanwältin für Familienrecht für den Raum Weingarten/Baden, Durlach, Karlsruhe, Stutensee, Pfinztal - und nun auch für den Raum Ludwigshafen/Rhein und Speyer weiter und beantworte Ihre Fragen!

Ihre ausschließlich auf das Familienrecht spezialisierte Fachanwältin - Julia Heims



Eingestellt am 19.08.2015 von J. Heims
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