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Ehegattenunterhalt - konkreter Bedarf
Wann muss eine konkrete Bedarfsberechnung erfolgen?
Eine einheitliche Rechtsprechung hierzu gibt es - leider - nicht.
Das OLG Karlsruhe dazu:
Bei einem bereinigten Nettoeinkommen der Eheleute von mehr als EUR 5.100,00 hat eine konkrete Bedarfsberechnung zu erfolgen, wenn dies vom Unterhaltspflichtigen eingewandt wird, OLG Karlsruhe, Hinweisverfügung 2 UF 55/15.
Diese Einschätzung begegnet erheblichen Bedenken, da in der heutigen Zeit ein gemeinsames Nettoeinkommen von mehr als EUR 5.100,00 nicht unüblich ist und somit eine Einwendung des Schuldners wohl häufiger eintreten wird. Dies führt dazu, dass der Gläubiger seinen Bedarf konkret darlegen und beweisen muss....
Gerne stehen wir Ihnen auch bei unterhaltsrechtlichen Fragen zur Seite!
Wir sind tätig im Raum Karlsruhe, Durlach, Pfinztal, Walzbachtal, Stutensee und mittlerweile auch in Speyer, Ludwigshafen, Neustadt an der Weinstraße und Bad Dürkheim!
Rufen Sie uns an, wir freuen uns auf Sie!
Ihre Julia Heims, Fachanwältin für Familienrecht
Eingestellt am 26.09.2016 von J. Heims
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