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Ehegatten - Realsplitting - Anlage U
Generell gilt, dass der Unterhaltsgläubiger lediglich zur Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings - nicht jedoch zur Unterzeichnung der Anlage U - verpflichtet ist.
Nach BGH genügt es, die Zustimmung zum Realsplitting dem Finanzamt gegenüber mitzuteilen.
Haben Sie Fragen zum Realsplitting bzw. zur Anlage U?
Gerne helfen wir Ihnen weiter!
Ihre Fachanwaltskanzlei für Familienrecht aus Weingarten/Baden!
Eingestellt am 26.09.2016 von J. Heims
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