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Elternunterhalt: Eigene Altersvorsorge des Unterhaltsschuldners nur in Grenzen verwertbar
Der BGH hat die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners im Rahmen des Elternunterhalts näher eingegrenzt und ihre Voraussetzungen bestimmt
Das unterhaltspflichtige Kind muss grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen. Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht.
Die eigene Altersvorsorge darf der Unterhaltsschuldner neben der gesetzlichen Rentenversicherung mit weiteren 5 Prozent von seinem Bruttoeinkommen betreiben. Der Wert einer angemessenen selbst genutzten Immobilie bleibt bei der Bemessung des Altersvermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt, weil ihm eine Verwertung nicht zumutbar ist.
BGH, 07.08.2013, XII ZB 269/12
Eingestellt am 14.08.2013 von J. Heims
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