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Wechselseitiger Auskunftsanspruch der Eltern bei Unterhaltspflicht gegenüber volljährigem Kind
Zwischen den Eltern kann als Folge ihrer besonderen Rechtsbeziehung ein unmittelbar aus § 242 BGB herzuleitender Anspruch auf Auskunftserteilung bestehen
Dies gilt, sofern beide Eltern gegenüber ihrem gemeinsam volljährigen Kind barunterhaltspflichtig sind.
Ein solcher Anspruch ist jedoch dann zu verneinen, wenn der auskunftsbegehrende Elternteil im Hinblick auf ein bereits gegen das Kind eingeleitetes Abänderungsverfahren nicht auf die direkte Auskunft durch den anderen Elternteil angewiesen ist.
OLG Hamm, Beschluss vom 13.09.2012 - II 6 UF 49/12
Eingestellt am 17.06.2013 von J. Heims
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