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Einschulungsfeier des Kindes - wer darf dabei sein?
Ein Recht zur Teilnahme an der Einschulungsfeier seines Kindes steht dem umgangs-, aber nicht sorgeberechtigten Elternteil dann nicht zu, wenn zu befürchten ist, dass es beim Aufeinandertreffen beider Elternteile zu Feindseligkeiten kommt und dadurch traumatische Folgen für das Kind herbeigeführt werden.
Gerade die Einschulung ist für das Kind mit hohen Erwartungen und Emotionen verbunden, weshalb hier eine Abwägung stattzufinden hat.
Das Umgangsrecht nach § 1684 Abs.1 BGB beinhaltet zwar regelmäßig auch das Recht zur Teilnahme an besonderen Ereignissen, wie zum Beispiel einer Einschulungsfeier.
Hierzu müssen jedoch beide Eltern in der Lage sein, spannungsfrei an dieser Veranstaltung teilzunehmen.
Es darf nicht die Gefahr bestehen, dass die familiäre Belastung in die Veranstaltung hineingetragen wird.
Das entschied jedenfalls aktuell das OLG Zweibrücken, Az 2 UFH 2/21, Beschluss vom 30.8.2021.
Weitere familienrechtliche Fragen beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen unserer Kapazitäten.
Wir beraten und vertreten überwiegend im Raum Karlsruhe (Durlach, Stutensee, Bruchsal, Bretten, Walzbachtal, Jöhlingen, Linkenheim, Hochstetten,...) oder Ludwigshafen, Speyer, Neustadt, Deidesheim, Bad Dürkheim und auch Mannheim!
Herzliche Grüße, Ihre Fachanwaltsboutiquekanzlei für das Familienrecht -
Julia Heims und Lisa Hesse
Eingestellt am 02.11.2021 von J. Heims
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