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Verwendung von Sparguthaben der Kinder
Nein, dürfen sie nicht, sie sind gegebenenfalls gem. § 1664 BGB verpflichtet, die verwendeten Gelder an die Kinder zurückzuzahlen.
Mit dem Geld sollen Gegenstände für das Kinderzimmer, Kleidung, Grundausstattung Spielzeug sowie eine Waschmaschine und eines Trockner angeschafft worden sein.
Es besteht aus § 1664 BGB ein Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung der auf dem Sparbuch angelegten Summe, da die Kindesmutter nicht berechtigt war und somit durch pflichtwidriges, schuldhaftes Handeln das Vermögen des Antragstellers (Kind) geschädigt hat.
Der Antragsteller war bzw. ist im Hinblick auf das streitgegenständliche Sparguthaben forderungsberechtigter Gläubiger gegenüber der Bank und damit Kontoinhaber. Allein die Tatsache, dass Sparbücher auf den Namen der Kinder angelegt werden, gibt zwar regelmäßig keine eindeutige Auskunft über die Forderungsinhaberschaft.
Entscheidend ist der erkennbare Wille der das Konto Errichtenden. Hierbei ist der Name des als Kontoinhaber benannten Dritten nur ein Indiz für den Parteiwillen. Darüber hinaus ist der Besitz des Sparbuchs von Bedeutung, da gem. § 808 BGB der Besitzer des Sparbuchs die Verfügungsmöglichkeit über das Guthaben hat.
Behält der Anleger nach Einzahlung des Geldes das Sparbuch in seinem Besitz, spricht dies dafür, dass er weiterhin Inhaber der Forderung bleiben möchte. So lag der Fall hier aber nicht. Denn die Großeltern hatten das Sparbuch nicht behalten, sondern es in den Verfügungsbereich des Kindes kommen lassen. Weitere Einzahlungen auf dem Sparbuch wurden auch nicht mehr von den Großeltern getätigt, sondern vom Kindesvater mit dem Vermerk "Geburts- und Taufgeld". Hierbei war davon auszugehen, dass es sich um Gelder handelte, die dem Antragsteller anlässlich seiner Geburt und Taufe von Dritten geschenkt wurden. Bei derartigen auf den Sparkonten befindlichen Beträgen handelt es sich von vorneherein nicht um eigenes Geld der Einzahler oder der Kindeseltern, sondern es spricht die Annahme für einen Vertrag zu Gunsten Dritter.
Die Antragsgegnerin (Kindesmutter), die das Sparguthaben in vollem Umfang abgehoben und verbraucht hat, ist gem. § 1664 BGB - aus dem sich nicht nur ein Haftungsmaßstab ergibt, sondern der zugleich die Anspruchsgrundlage für Ansprüche des Kindes gegen seine Eltern darstellt - verpflichtet, die dem Sparkonto entnommenen Gelder im Rahmen ihrer Schadensersatzpflicht zu erstatten. Es handelte sich bei der Abhebung des Guthabenbetrages vom Konto des Antragstellers um ein pflichtwidriges Verhalten der zum damaligen Zeitpunkt allein sorgeberechtigten Kindesmutter. Es konnte dahinstehen, ob sie tatsächlich die behaupteten Gegenstände für den Antragsteller gezahlt hatte, denn auch dies war als pflichtwidriges Verhalten und Verstoß gegen die Vermögensinteressen des Antragstellers auszulegen. Denn die Ausstattung des Kindes mit Einrichtungs- und Bekleidungsgegenständen haben die Kindeseltern aus eigenen Mitteln im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu bestreiten.
OLG Frankfurt a.M. 28.5.2015, 5 UF 53/15
Eingestellt am 02.09.2015 von J. Heims
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